In der aktuellen Debatte um den Schutz von Minderjährigen im Internet wird immer wieder gefordert, den Zugang zu Social-Media-Plattformen einzuschränken, ein generelles Mindestalter (wie kürzlich in Australien, geplant auch in Österreich, siehe Ministerratsvortrag) einzuführen oder Plattformen bei Verstößen ganz zu verbieten.
Zwei aktuelle Berichte der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestages – Zur Beschränkung und zum Verbot von Social-Media-Plattformen (WD 7 - 3000 - 004/26) sowie zur Altersbegrenzung für soziale Netzwerke (WD 7 - 3000 - 036/25) – zeigen deutlich, dass strenge nationale Regulierungen wohl nur schwierig rechtssicher umsetzbar sind.
Die Kernargumente beider Berichte im Überblick:
- Absoluter Vorrang des EU-Rechts: Der europäische Digital Services Act (DSA) regelt digitale Vermittlungsdienste EU-weit vollharmonisiert, um einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen. Nationale Alleingänge für generelle Plattform-Verbote oder starre Altersgrenzen widersprechen diesem Ansatz, da Mitgliedstaaten keine abweichenden oder ergänzenden Vorschriften im vollharmonisierten Bereich erlassen dürfen.
- Die Hürde des Herkunftslandprinzips:
Selbst wenn Deutschland strenge Gesetze verabschieden würde, liefen diese weitgehend ins Leere. Für Diensteanbieter gilt das Herkunftsland- bzw. Sitzlandprinzip. Da die meisten großen Netzwerke (wie Meta, TikTok oder X) ihren europäischen Hauptsitz in Irland haben, unterliegen sie primär den EU-Vorgaben und irischem Recht – und nicht den deutschen Behörden.
- Sperrungen nur als “Ultima Ratio”: Der DSA sieht kein generelles, unbefristetes Verbot von Plattformen vor. Vorübergehende Zugangssperren sind nur als allerletztes Mittel zulässig, beispielsweise wenn eine andauernde Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht.
- Jugendschutz ist bereits integriert: Große Plattformen sind durch den DSA bereits EU-weit zu strukturellen Jugendschutzmaßnahmen verpflichtet, wozu auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung gehören. Zusätzliche, abweichende Vorgaben durch deutsches Recht (wie etwa über das Jugendschutzgesetz) werden durch das EU-Recht überlagert.
- Kollision mit Grund- und Kinderrechten: Ein pauschales staatliches Verbot für jüngere Nutzer greift in das grundgesetzlich geschützte elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ein, da primär die Eltern entscheiden, welche Medieninhalte sie ihren Kindern zugänglich machen. Zudem würde ein Komplettverbot die in der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte auf Information und Teilhabe einschränken.
- Fokus auf risikobasierte Alternativen: Anstatt auf starre Verbote oder pauschale Altersgrenzen zu setzen, wird im europäischen Rechtsrahmen eher ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Im Vordergrund stehen dabei die altersgerechte Gestaltung der Plattformen, die Reduzierung Funktionen, Medienkompetenzförderung sowie strukturelle Vorsorgemaßnahmen.
Die Berichte der Wissenschaftlichen Dienste machen klar: Wer national Social-Media-Plattformen verbieten oder strikte nationale Altersgrenzen einführen will, scheitert wahrscheinlich am EU-Recht. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz wird wohl primär über europäische Regulierungen wie den DSA (siehe als Argumente für DSA-Verfahren 2 US-Urteile zu Big Tech und Kinderschutz) und präventive Schutzmaßnahmen auf den Plattformen selbst erfolgen (siehe zB vzbv-Positionspapier).