Freitag, 25. September 2026

Das geplante KI-Durchführungsgesetz: KI-VO-Governance in Österreich

Dieser Beitrag beruht auf meiner Mitschrift auf Basis einer Präsentation des Bundeskanzleramts (Abteilung Digitale Strategien und Innovationen), die anlässlich der Jahrestagung der öffentlichen Datenschutzbeauftragten am 21.9.2026 in St. Pölten gehalten wurde. Im Folgenden wird deren Inhalt überblicksartig (und naturgemäß unvollständig) wiedergegeben – ohne eigene rechtliche Bewertung des noch nicht finalisierten Entwurfs.

Mit der KI-Verordnung (KI-VO bzw AI Act) entstehen nicht nur unionsweite Pflichten für Anbieter und Betreiber von KI-Systemen – die Verordnung überlässt den Mitgliedstaaten auch zentrale Organisationsentscheidungen:

  • Wer beaufsichtigt Hochrisiko-KI aus Anhang I und Anhang III?
  • Wer verfolgt verbotene Praktiken nach Art 5?
  • Wer ist zentrale Anlaufstelle, wer notifizierende Behörde, wie werden Sanktionen vollzogen?

Unter anderem diese Fragen soll in Österreich hinkünftig das Künstliche Intelligenz Durchführungsgesetz (KIDG) beantworten.

Der gewählte Ansatz: dezentral statt zentral

Österreich setzt bewusst nicht auf eine neue Superbehörde, sondern auf ein arbeitsteiliges Modell: Wo bereits spezialisierte, bewährte Aufsichtsstrukturen bestehen, sollen diese für die KI-VO weitergenutzt werden (zB BEV, BASG/AGES oder das Fernmeldebüro). Für Hochrisiko-KI aus Anhang I soll hierfür auf bestehende Produktsicherheitsgesetze zurückgegriffen werden, je nach Produktkategorie. Für Anhang III sind insbesondere die Datenschutzbehörde (ua für biometrische Identifikation, Strafverfolgung, Migration/Asyl, Rechtspflege) sowie die FMA (Kreditwürdigkeitsprüfung, Versicherungsrisikobewertung) als Vollzugsbehörden vorgesehen. Auch für verbotene Praktiken gem Art 5 KI-VO zeichnet sich die DSB als zuständige Behörde ab.

Was das KIDG regeln soll

Nach dem vorliegenden Entwurfsstand gliedert sich das Gesetz in mehrere Blöcke:

  • Notifizierung: notifizierende Behörde (geplant beim BKA iVm Akkreditierung Austria), Notifizierungsverfahren, einheitliches Bewertungsverfahren
  • Marktüberwachung: Marktüberwachungsbehörden, Zuständigkeitsabgrenzung, zentrale Anlaufstelle, Berichtspflichten, Behördenkooperation und KI-Beauftragte
  • Unterstützende Maßnahmen: Datenbank im Bereich kritische Infrastruktur, Clearingstelle
  • Innovationsfördernde Maßnahmen: KI-Servicestelle, KI-Beirat, Testen unter Realbedingungen
  • Sanktionsbestimmungen

Ergänzend regelt der Entwurf die Umsetzung von Art 77 KI-VO, also die Befugnisse jener Behörden, die Grundrechtsverstöße im Zusammenhang mit KI-Systemen prüfen – mit einem eigenen Verfahren zwischen Grundrechtsbehörde, Marktüberwachungsbehörde und Anbieter/Betreiber.

Tag(s): KIDG

Dienstag, 8. September 2026

Forthcoming: Anforderungen an den Einsatz von RAG-Systemen in der öffentlichen Verwaltung

Mit den zwei ausgewiesenen Experten Michael Löffler und David M. Schneeberger habe ich für das kommende Jahrbuch Datenschutzrecht 2026 (herausgegeben von Bergauer/Gosch im Verlag Österreich) einen ausführlichen Beitrag mit dem Titel “Ausgewählte (datenschutz-)rechtliche Anforderungen an den Einsatz von RAG-Systemen in der öffentlichen Verwaltung (Public AI)” verfasst.
Aus dem Abstract: “Generative KI-Systeme halten zunehmend Einzug in die öffentliche Verwaltung. Um Sprachmodelle mit Fachwissen auszustatten, kommt dabei häufig die Retrieval-Augmented-Generation-Methode (RAG) zum Einsatz. Dieser Beitrag beleuchtet ausgewählte rechtliche Anforderungen an den Einsatz solcher RAG-Systeme durch öffentliche Stellen, mit Schwerpunktsetzung auf das Datenschutzrecht und die KI-VO, ergänzt um Fragen der Informationssicherheit und des Verwaltungsverfahrensrechts.”

And an unedited English translation by Claude:
Together with the two renowned experts Michael Löffler and David M. Schneeberger, I have authored an extensive contribution for the forthcoming Data Protection Law Yearbook 2026 (edited by Bergauer/Gosch, Verlag Österreich) with the title “Selected (Data Protection) Legal Requirements for the Use of RAG Systems in Public Administration (Public AI)”.
From the Abstract: “Generative AI systems are increasingly being deployed in public administration. To equip language models with domain-specific knowledge, the Retrieval-Augmented-Generation (RAG) method is frequently employed. This contribution examines selected legal requirements for the use of such RAG systems by public authorities, with a focus on data protection law and the AI Act, complemented by considerations regarding information security and administrative procedure law.”

Mittwoch, 1. April 2026

Nationale Social Media-Verbote: deutsche Gutachten sehen massive rechtliche Hürden

In der aktuellen Debatte um den Schutz von Minderjährigen im Internet wird immer wieder gefordert, den Zugang zu Social-Media-Plattformen einzuschränken, ein generelles Mindestalter (wie kürzlich in Australien, geplant auch in Österreich, siehe Ministerratsvortrag) einzuführen oder Plattformen bei Verstößen ganz zu verbieten.

Zwei aktuelle Berichte der Wissenschaftlichen Dienste (WD) des Bundestages – Zur Beschränkung und zum Verbot von Social-Media-Plattformen (WD 7 - 3000 - 004/26) sowie zur Altersbegrenzung für soziale Netzwerke (WD 7 - 3000 - 036/25) – zeigen deutlich, dass strenge nationale Regulierungen wohl nur schwierig rechtssicher umsetzbar sind.

Die Kernargumente beider Berichte im Überblick:

  • Absoluter Vorrang des EU-Rechts: Der europäische Digital Services Act (DSA) regelt digitale Vermittlungsdienste EU-weit vollharmonisiert, um einen einheitlichen Binnenmarkt zu schaffen. Nationale Alleingänge für generelle Plattform-Verbote oder starre Altersgrenzen widersprechen diesem Ansatz, da Mitgliedstaaten keine abweichenden oder ergänzenden Vorschriften im vollharmonisierten Bereich erlassen dürfen.
  • Die Hürde des Herkunftslandprinzips:
    Selbst wenn Deutschland strenge Gesetze verabschieden würde, liefen diese weitgehend ins Leere. Für Diensteanbieter gilt das Herkunftsland- bzw. Sitzlandprinzip. Da die meisten großen Netzwerke (wie Meta, TikTok oder X) ihren europäischen Hauptsitz in Irland haben, unterliegen sie primär den EU-Vorgaben und irischem Recht – und nicht den deutschen Behörden.
  • Sperrungen nur als “Ultima Ratio”: Der DSA sieht kein generelles, unbefristetes Verbot von Plattformen vor. Vorübergehende Zugangssperren sind nur als allerletztes Mittel zulässig, beispielsweise wenn eine andauernde Zuwiderhandlung eine Straftat darstellt, die das Leben oder die Sicherheit von Personen bedroht.
  • Jugendschutz ist bereits integriert: Große Plattformen sind durch den DSA bereits EU-weit zu strukturellen Jugendschutzmaßnahmen verpflichtet, wozu auch Werkzeuge zur Altersüberprüfung gehören. Zusätzliche, abweichende Vorgaben durch deutsches Recht (wie etwa über das Jugendschutzgesetz) werden durch das EU-Recht überlagert.
  • Kollision mit Grund- und Kinderrechten: Ein pauschales staatliches Verbot für jüngere Nutzer greift in das grundgesetzlich geschützte elterliche Erziehungsrecht (Art. 6 Abs. 2 GG) ein, da primär die Eltern entscheiden, welche Medieninhalte sie ihren Kindern zugänglich machen. Zudem würde ein Komplettverbot die in der UN-Kinderrechtskonvention garantierten Rechte auf Information und Teilhabe einschränken.
  • Fokus auf risikobasierte Alternativen: Anstatt auf starre Verbote oder pauschale Altersgrenzen zu setzen, wird im europäischen Rechtsrahmen eher ein risikobasierter Ansatz verfolgt. Im Vordergrund stehen dabei die altersgerechte Gestaltung der Plattformen, die Reduzierung Funktionen, Medienkompetenzförderung sowie strukturelle Vorsorgemaßnahmen.

Die Berichte der Wissenschaftlichen Dienste machen klar: Wer national Social-Media-Plattformen verbieten oder strikte nationale Altersgrenzen einführen will, scheitert wahrscheinlich am EU-Recht. Der Schutz von Kindern und Jugendlichen im Netz wird wohl primär über europäische Regulierungen wie den DSA (siehe als Argumente für DSA-Verfahren 2 US-Urteile zu Big Tech und Kinderschutz) und präventive Schutzmaßnahmen auf den Plattformen selbst erfolgen (siehe zB ​vzbv-Positionspapier).

Tag(s): Social Media

Dienstag, 31. März 2026

Österreich: Parlamentarisches Datenschutzkomitee veröffentlicht 1. Jahresbericht

Das Parlamentarische Datenschutzkomitee (PDK), Österreichs zweite Datenschutz-Aufsichtsbehörde neben der DSB, hat gemäß § 35e Abs. 3 in Verbindung mit § 23 DSG bis zum 31. März eines jeden Jahres einen Tätigkeitsbericht zu erstellen. Dieser wurde nun hier (pünktlich) veröffentlicht: Dokument öffnen (PDF)

Tag(s): PDK

Donnerstag, 19. März 2026

EDSA/DSB-Prüfschwerpunkt 2026: Transparenz- und Informationspflichten

Am 19.3.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) den Startschuss für seine diesjährige koordinierte Prüfmaßnahme (Coordinated Enforcement Framework - CEF) gegeben. Nachdem im vergangenen Jahr das Recht auf Löschung geprüft wurde, rückt 2026 ein neues, für uns alle hochrelevantes Thema in den Fokus: die Einhaltung der Transparenz- und Informationsverpflichtungen unter der DSGVO.

Was bedeutet das aus österreichischer Sicht?
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat bereits bestätigt, dass sie sich auch im Jahr 2026 an dieser europaweit zwischen 25 Datenschutzbehörden koordinierten Maßnahme beteiligen wird. Für Verantwortliche heißt es daher aufpassen: Die Behörde wird demnächst gezielt Verantwortliche aus unterschiedlichen Sektoren kontaktieren - erfahrungsgemäß mit einem detaillierten Fragebogen. Nähere Details zum genauen Vorgehen in Österreich wird die DSB zu einem späteren Zeitpunkt noch bekannt geben.

Warum gerade Transparenz?
Die DSGVO stellt durch die Artikel 12, 13 und 14 sicher, dass betroffene Personen darüber informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Dieses Recht auf Information ist ein Kernelement der Transparenz und sorgt dafür, dass Betroffene mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten. Art 12 Abs 1 DSGVO, der Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, soll laut EuGH gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen (EuGH 4.5.2023, C‑487/21, Rn 38; 11.7.2024, C‑757/22, Rn 56 ff).

Wie geht es weiter?
In der zweiten Jahreshälfte 2026 werden die teilnehmenden Behörden ihre gesammelten nationalen Erkenntnisse austauschen und aggregieren. Ziel ist es, tiefere Einblicke in die praktische Umsetzung der Informationspflichten zu gewinnen und einen gemeinsamen Bericht zu erstellen. Dieser wird schließlich vom EDPB verabschiedet und soll gezielte Folgemaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ermöglichen.

Tag(s): Transparenz

Dienstag, 3. Februar 2026

Aktueller Sammelbandbeitrag: Kastelitz/Tercero/Löffler, Neue (und altbekannte) Anforderungen an den Einsatz von Cloud-Lösungen

Im soeben erschienenen Jahrbuch 25 Datenschutzrecht, herausgegeben von Bergauer/Gosch findet sich ein ausführlicher Beitrag, den ich als Erstautor (ua auch zur Digitalen Souveränität) mitverfassen durfte: Kastelitz/Tercero/Löffler, Neue (und altbekannte) Anforderungen an den Einsatz von Cloud-Lösungen – Data Act, Digital Markets Act und DSGVO, 29-57

Tag(s): Publikation

Sonntag, 7. September 2025

Digitale Souveränität unter Druck: Der US-”Kill Switch” und Europas “Antwort”

In Europa wächst die Besorgnis über einen potenziellen „Kill Switch“ aus den USA. Dieser Begriff beschreibt die Möglichkeit der US-Regierung, Europas Zugang zu US-amerikanischen Cloud-Diensten und anderen Technologien einseitig zu kappen. Obwohl ein solches Szenario als unwahrscheinlich gilt, wäre es grundsätzlich möglich - Instrumente hierfür existieren z.B. im International Emergency Economic Powers Act (IEEPA), wie der ehemalige Chief of the Cyber and National Security Unit at the White House ausführlich ausführt.

Diese Bedrohung befeuert Europas Streben nach digitaler Souveränität, dessen praktische Umsetzung u.a. in der Entwicklung „souveräner Clouds“ liegt, die vor US-Gesetzen wie dem CLOUD Act geschützt sind. Doch der Weg ist steinig: US-Hyperscaler wie Google, Microsoft und Amazon dominieren den europäischen Markt, ihre „europäischen” Angebote werden von manchen sogar als „Souveränitäts-Washing“ kritisiert. Selbst vermeintliche „Datengrenzen“ von US-Anbietern weisen nämlich z.T. wenig beachtete Ausnahmen auf, die Datenübertragungen in die USA zur Folge haben (oder auch Zugriffe aus den USA mittels CLOUD Act oder anderer Instrumentarien, siehe dazu z.B. Prof. Vladeck für die dt. DSK) und somit die Datensouveränität in Frage stellen. Zudem sind proprietäre Cloud-Systeme strukturell von Updates aus den USA abhängig, was bei einem Entzug der Unterstützung schnell zu Sicherheitslücken führen könnte. BSI-Präsidentin Plattner hält die vollständige digitale Souveränität für Deutschland derzeit für unerreichbar, betont aber die Wichtigkeit von Kontrollmechanismen. Langfristig setzt Europa auf den Aufbau eigener Alternativen, um strategische Abhängigkeiten zu mindern und einer „digitalen Scheidung“ entgegenzuwirken - siehe u.a. den Bericht „EuroStack – Eine europäische Alternative für digitale Souveränität“, der aufzeigt, wie die EuroStack-Initiative dazu beitragen kann, die Abhängigkeit Europas zu verringern.

Für besonders Interessierte empfehle ich diese Anfragebeantwortung der dt. Bundesregierung zum Thema “Digitale Souveränität und Nutzung von Open Source bei Clouds der Bundesverwaltung und der Status der Deutschen Verwaltungscloud-Strategie”.

Freitag, 8. November 2024

Österreich: Datenschutzbehörde wird Teil des „Netzwerks Digitalisierung“

Laut Website der österreichischen Datenschutzbehörde wurde am 6. November 2024 die „Erklärung über ein Netzwerk Digitalisierung“ unterzeichnet. Das Netzwerk Digitalisierung dient dem regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch zwischen diesen Behörden. Ziel ist es, im Rahmen der jeweiligen Zuständigkeiten eng zusammenzuarbeiten, um ein gemeinsames Verständnis zu den relevanten Fragestellungen der Digitalisierung zu ermöglichen und somit unterschiedliche Entscheidungen und Ansätze weitgehend zu vermeiden..

Weitere Mitglieder des Netzwerks sind folgende unabhängige Behörden:

  • Bundeswettbewerbsbehörde
  • E-Control
  • Finanzmarktaufsicht
  • Kommunikationsbehörde Austria
  • Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH (RTR), Fachbereich Telekommunikation und Post
  • Schienen Control
  • Telekom-Control-Kommission

Dienstag, 25. Juni 2024

Österreich: Zweite Datenschutzbehörde (Parlamentarisches Datenschutzkomitee) kommt

Bislang war die Datenschutzbehörde (DSB) die einzige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Österreich. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 16.1.2024 (Rs C‑33/22), womit im Wesentlichen die Zuständigkeit der DSB auch für den Gesetzgebungsbereich bejaht wurde (Gewaltenteilung!), wird nunmehr ein Parlamentarisches Datenschutzkomitee als “sektorale” Aufsichtsbehörde eingerichtet, das per Landesverfassungsgesetz auch für Landtage, Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwälte zuständig gemacht werden kann. Die im Nationalrat vertretenen Parteien haben sich auf ein Gesetzespaket geeinigt, mit dem u.a. das Geschäftsordnungsgesetz, das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Rechnungshof-, das Volksanwaltschaftsgesetz und das B-VG entsprechend geändert werden:

 
Am Rande sei angemerkt, dass die Einrichtung einer Datenschutzaufsichtsstelle für den parlamentarischen Bereich seit vielen Jahren auf Basis eines Erkenntnisses des VfGH aus dem Jahr 2010 (B 1048/09) vorgeschlagen wurde, auch vom Verfasser dieser Zeilen, siehe Kastelitz/Konrath/Neugebauer, Datenschutz und Parlament, in Lienbacher/Wielinger (Hrsg), Jahrbuch Öffentliches Recht 2011, 149 ff.