Dienstag, 26. November 2024

DSK: Aktualisierte Orientierungshilfe zu Digitalen Diensten (Umsetzung von Art 5 Abs. 3 ePrivacy-RL)

Die deutsche Datenschutzkonferenz hat vor kurzem die aktualisierte “Orientierungshilfe der Aufsichtsbehörden für Anbieter:innen von digitalen Diensten (OH Digitale Dienste)” in der Version 1.2 veröffentlicht.

Grundsätzlich ist gemäß § 25 Abs. 1 Satz 1 TDDDG die Speicherung von Informationen in der Endeinrichtung von Nutzenden oder der Zugriff auf solche Informationen, die bereits in der Endeinrichtung gespeichert sind, nur mit Einwilligung der Endnutzer:innen zulässig (siehe in Österreich § 165 Abs 3 TKG 2021 und diese FAQ der österreichischen Datenschutzbehörde). Die OH enthält u.a. Ausführungen zur Anforderungen an die Einwilligung vor dem Setzen von Cookies und eine Abgrenzung der Anwendungsbereiche des TDDDG [Anm: entsprechend den Vorgaben der ePrivacyRL) und der DSGVO. Die Orientierungshilfe ergänzt laut DSK die im Oktober 2024 in finaler Fassung veröffentlichten EDSA Guidelines 2/2023 on Technical Scope of Art. 5(3) of ePrivacy Directive

Montag, 11. November 2024

Österreichische Datenschutzbehörde zum Cookie-Banner von www.orf.at

Die Datenschutzbehörde stellt hier ihre (nicht rechtskräftige) Entscheidung zum Ersuchen um Einwilligung (Cookie-Banner) auf der Website www.orf.at zur Verfügung (eine weitere veröffentlichte Version des Bescheids ist übrigens hier zu finden).

Im Kern ging es vor allem um die Frage, ob auf der ersten Ebene des Cookie-Banners auch eine Schaltfläche zum Ablehnen von “technisch nicht notwendigen” Cookies (bzw anders formuliert: dem Akzeptieren von “nur notwendigen Cookies”) vorhanden sein muss und wie deren grafische Ausgestaltung auszusehen hat:

[…] 2) Der Beschwerdegegnerin wird amtswegig aufgetragen, innerhalb einer Frist von sechs Wochen

a) Das Ersuchen um Einwilligung (den Cookie Banner, siehe Sachverhaltsfeststellung C.6.) auf der Website www.orf.at derart abzuändern, dass beim Besuch der Website eine gültige
Einwilligung eingeholt wird. Hierfür hat die Beschwerdegegnerin den Cookie Banner jedenfalls derart abzuändern, dass der betroffenen Person auf der ersten Ebene des Cookie Banners eine
gleichwertige Wahlmöglichkeit zwischen „Alle Cookies akzeptieren“ und „Nur notwendige Cookies“ geboten wird. Dabei ist sicherzustellen, dass beide Auswahlmöglichkeiten hinsichtlich
visueller Gestaltung, einschließlich Farbe, Größe, Kontrast, Platzierung und Hervorhebung, gleichwertig gestaltet sind. Es ist unzulässig, eine der Auswahlmöglichkeiten durch ein
übermäßig auffälliges Design, wie eine bevorzugte Farbgebung, eine größere Schriftgröße oder eine prominentere Platzierung, in den Vordergrund zu stellen.

b) Die Website www.orf.at derart abzuändern, dass beim Besuch dieser Website vor Abgabe einer Einwilligung die folgenden Cookies nicht gesetzt werden:
i) ioam2018 (siehe Sachverhaltsfeststellung C.7.);
ii) i00 (siehe Sachverhaltsfeststellung C.7.);
iii) UserID1 (siehe Sachverhaltsfeststellung C.7.);
iv) autouserid2 (siehe Sachverhaltsfeststellung C.7.). […]

Tag(s): ORF