Dienstag, 25. Juni 2024

Bundeskartellamt veröffentlicht Bericht zu “Scoring beim Online-Shopping“

Das deutsche Bundeskartellamt hat am 19.6.2024 den Abschlussbericht zu seiner verbraucherrechtlichen Sektoruntersuchung „Scoring beim Online-Shopping“ veröffentlicht. Das Bundeskartellamt kommt zu dem Ergebnis, dass Online-Händler, Zahlungsdienstleister und Auskunfteien die geltenden Vorgaben des Verbraucherrechts nicht immer einhalten - dabei geht das Kartellamt auch auf damit verbundene (datenschutz-)rechtliche Themen (DSGVO, BDSG, UWG, Digital Markets Act, AI Act und EU‐Verbraucherkreditrichtlinie) sowie Online-Bonitätsprüfungen ein.

Der vollständige Bericht zur Sektoruntersuchung „Scoring beim Online-Shopping“ ist auf der Internetseite des Bundeskartellamtes abrufbar.

Donnerstag, 13. Juni 2024

Report from the Multistakeholder Expert Group on the GDPR evaluation published

The Report from the Multistakeholder Expert Group on the GDPR evaluation was just published.

Sonntag, 9. Juni 2024

Cloud Computing: MS365 im Blickpunkt

Seit Jahren ist ein Trend hin zur Auslagerung von IT-Services („IT-Outsourcing“) via Cloud Computing an spezialisierte Dritte (oft als Software as a Service - SaaS) festzustellen. Bei diesen Cloud-Anbietern handelt es sich meist um global agierende Unternehmen, die zwar idR allgemeine Branchenstandards der IT-Sicherheit beachten, jedoch laut den Aussagen einiger Datenschutzbehörden nicht immer (durchgängig) europäische bzw. nationale datenschutzrechtliche Anforderungen an den Datenschutz erfüllen. Hier obliegt es dem datenschutzrechtlichen Verantwortlichen, vor Vertragsabschluss sorgfältig zu prüfen, ob der gewählte Cloud-Anbieter diese Voraussetzungen wirklich mitbringt. Denn der Verantwortliche darf nur geeignete Auftragsverarbeiter einsetzen und muss nachweisen können, dass er die Grundsätze für die Verarbeitung personenbezogener Daten eingehalten hat („Rechenschaftspflicht“, Art 5 Abs 2 DSGVO). Insbesondere ist ein Vertrag über die Auftragsverarbeitung (AVV) mit dem IT-Dienstleister abzuschließen, der bestimmte Anforderungen erfüllen muss (siehe insb Art 28 Abs 3 und 4 DSGVO).

Im Fokus mehrerer Datenschutzbehörden stand und steht aktuell der Einsatz von Microsoft 365 (MS365). Jüngst hat der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) eine verbindliche Entscheidung hinsichtlich des Einsatzes von MS356 durch die Europäische Kommission erlassen. Der EDSB analysiert darin den Einsatz von MS365 durch die Europäische Kommission im Detail (EDSB 8.3.2024, Case 2021-0518, https://www.edps.europa.e … ions-use-microsoft-365_en).

Aber auch Max Schrems mit seiner Datenschutz-NGO noyb hat unlängst zwei Beschwerden hinsichtlich der Verwendung von MS365 Education in Schulen bei der österreichischen Datenschutzbehörde eingebracht (https://noyb.eu/de/micros … -blames-your-local-school).

Unter diesen Prämissen sollte die Einführung von MS365 bei Verantwortlichen auch aus Datenschutzsicht engmaschig begleitet werden, weitere Hinweise findet man u.a. bei der deutschen Datenschutzkonferenz (https://datenschutzkonfer … S365_abschlussbericht.pdf) und in einer Handreichung des Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen (LfD) und sechs weiterer Datenschutzaufsichtsbehörden (https://www.lfd.niedersac … mit-microsoft-225722.html) - es bleibt spannend, da der LfD Niedersachsen die Einführung von Microsoft Teams in der Landesverwaltung Niedersachsen, mit Blick auf die Ausgestaltung der Auftragsverarbeitungsvereinbarung, für akzeptabel hält (https://www.lfd.niedersac … niedersachsen-231856.html).