Seit heute, dem 1.7.2024, ist der (wesentliche) Teil der Novelle des österreichischen DatenschutzG durch BGBl I 62/2024 in Kraft. Mit dieser Änderung wird in § 9 Abs 1 und 1a DSG ein sogenanntes datenschutzrechtliches “Medienprivileg” nromiert - diese Änderung war notwendig geworden, da der VfGH (G 287-288/2022) die vorhergehende Regelung für verfassungswidrig befunden hatte. Das Grundrecht auf Datenschutz erlaube es nicht, prinzipiell der Meinungsäußerungs- und Informationsfreiheit für Tätigkeiten, die zu journalistischen Zwecken ausgeübt werden, den Vorrang vor dem Schutz personenbezogener Daten einzuräumen, so der VfGH in seiner damailigen Pressemeldung.
Man wird sehen, ob die auch weiterhin bestehenden, relativ weitgehenden Ausnahmen (insbesondere was die Betroffenenrechte angeht) in der novellierten Fassung des DSG die verfassungs- und unionsrechtlichen Anforderungen erüllen …