Donnerstag, 19. März 2026

EuGH: Grenzen für Auskunftsersuchen

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.3. 2026 in der Rs Brillen Rottler (C-526/24) ein Urteil zu rechtsmissbräuchlichen Auskunftsanträgen gefällt.

Sachverhalt:
Ein Nutzer abonnierte den Newsletter eines Optikers und stellte 13 Tage später einen Auskunftsantrag. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft unter Verweis auf öffentliche Berichte, wonach der Nutzer systematisch Newsletter abonniere, um Auskunft zu verlangen und anschließend Schadenersatz zu fordern.

Kernaussagen des Urteils:
Auch ein erstmaliges Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO kann gem Art 12 Abs 5 DSGVO als exzessiv und missbräuchlich eingestuft werden, allerdings ist der Begriff „exzessive Anträge“ eng auszulegen und der Nachweis des exzessiven Charakters vom Verantwortlichen zu erbringen.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Antrag nicht zur Überprüfung der Datenverarbeitung gestellt wird, sondern in der Absicht, “künstlich” die Voraussetzungen für Schadenersatz zu schaffen. Öffentlich zugängliche Informationen über systematische Auskunftsanträge und Schadenersatzforderungen der auskunftsbegehrenden Person können vom Verantwortlichen dabei als Beweis für diese Absicht mitberücksichtigt werden.
Die bloße Verletzung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO kann einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO begründen, auch ohne dass eine unrechtmäßige Datenverarbeitung stattgefunden hat. Der immaterielle Schaden umfasst zwar grundsätzlich den Kontrollverlust über eigene Daten - führt die betroffene Person diesen Kontrollverlust jedoch durch ihr eigenes Verhalten absichtlich herbei, um die Voraussetzungen für einen Schadenersatz zu schaffen, entfällt der Anspruch, da sie selbst die entscheidende Ursache gesetzt hat (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs).

EDSA/DSB-Prüfschwerpunkt 2026: Transparenz- und Informationspflichten

Am 19.3.2026 hat der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) den Startschuss für seine diesjährige koordinierte Prüfmaßnahme (Coordinated Enforcement Framework - CEF) gegeben. Nachdem im vergangenen Jahr das Recht auf Löschung geprüft wurde, rückt 2026 ein neues, für uns alle hochrelevantes Thema in den Fokus: die Einhaltung der Transparenz- und Informationsverpflichtungen unter der DSGVO.

Was bedeutet das aus österreichischer Sicht?
Die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) hat bereits bestätigt, dass sie sich auch im Jahr 2026 an dieser europaweit zwischen 25 Datenschutzbehörden koordinierten Maßnahme beteiligen wird. Für Verantwortliche heißt es daher aufpassen: Die Behörde wird demnächst gezielt Verantwortliche aus unterschiedlichen Sektoren kontaktieren - erfahrungsgemäß mit einem detaillierten Fragebogen. Nähere Details zum genauen Vorgehen in Österreich wird die DSB zu einem späteren Zeitpunkt noch bekannt geben.

Warum gerade Transparenz?
Die DSGVO stellt durch die Artikel 12, 13 und 14 sicher, dass betroffene Personen darüber informiert werden, wenn ihre Daten verarbeitet werden. Dieses Recht auf Information ist ein Kernelement der Transparenz und sorgt dafür, dass Betroffene mehr Kontrolle über ihre personenbezogenen Daten behalten. Art 12 Abs 1 DSGVO, der Ausdruck des Transparenzgrundsatzes ist, soll laut EuGH gewährleisten, dass die betroffene Person in die Lage versetzt wird, die an sie gerichteten Informationen in vollem Umfang zu verstehen (EuGH 4.5.2023, C‑487/21, Rn 38; 11.7.2024, C‑757/22, Rn 56 ff).

Wie geht es weiter?
In der zweiten Jahreshälfte 2026 werden die teilnehmenden Behörden ihre gesammelten nationalen Erkenntnisse austauschen und aggregieren. Ziel ist es, tiefere Einblicke in die praktische Umsetzung der Informationspflichten zu gewinnen und einen gemeinsamen Bericht zu erstellen. Dieser wird schließlich vom EDPB verabschiedet und soll gezielte Folgemaßnahmen sowohl auf nationaler als auch auf EU-Ebene ermöglichen.

Tag(s): Transparenz

Freitag, 20. Februar 2026

Ausgewählte Entwicklungen zum Digital Services Act (DSA)

Zwei Jahre nach Inkrafttreten des Digital Services Act (DSA) liegen neue Daten zur Durchsetzung und weitere regulatorische Leitlinien vor. Die folgenden Punkte fassen aktuelle Entwicklungen der Implementierung überblicksartig (ohne Anspruch auf Vollständigkeit) zusammen.

Benennung von WhatsApp als „Very Large Online Platform“ (VLOP)

Die Europäische Kommission hat WhatsApp offiziell als sehr große Online-Plattform (VLOP) im Sinne des DSA eingestuft. Aufgrund einer Nutzerzahl von über 45 Millionen in der EU muss der Dienst nun strengere Auflagen erfüllen. Dazu gehören die Identifizierung und Minderung systemischer Risiken sowie die Bereitstellung detaillierter Transparenzberichte.

Quelle: Commission designates WhatsApp as Very Large Online Platform

Schutz von Minderjährigen und Altersverifikation

Die Kommission hat spezifische Leitlinien veröffentlicht, um den Schutz Minderjähriger auf Online-Plattformen zu verbessern. Diese enthalten technische und organisatorische Maßnahmen zur Risikominderung.

Quelle: Guidelines on the protection of minors

Ergänzend dazu weist eine Publikation von interface auf bestehende Defizite bei der Altersverifikation („Age Assurance Gap“) hin. Es wird analysiert, inwieweit aktuelle technische Lösungen den gesetzlichen Anforderungen des DSA entsprechen und wo weiterhin Lücken bei der effektiven Altersprüfung bestehen.

Quelle: Age Assurance Gap (interface)

Bilanz der Inhaltsmoderation

Nach Angaben der EU-Kommission wurden seit Einführung des DSA rund 50 Millionen Moderationsentscheidungen von Plattformen revidiert. Dies geschah infolge von Nutzerbeschwerden und der Nutzung von internen sowie externen Beschwerdemechanismen, die durch das Gesetz verpflichtend eingeführt wurden.

Quelle: Two years of DSA: 50 million content moderation decisions reversed

Koordinierung der Aufsichtsbehörden

Das Europäische Gremium für digitale Dienste (European Board for Digital Services) kam zu seiner 16. Sitzung zusammen. Gegenstand der Beratungen war die Abstimmung zwischen den nationalen Koordinatoren für digitale Dienste und der Kommission, um eine einheitliche Durchsetzung des DSA in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten. Siehe auch den 1. Bericht zu systemischen Risiken und Gegenmaßnahmen

Quellen: Press statement: European Board for Digital Services 16th meeting

First report of the European Board for Digital Services in cooperation with the Commission pursuant to Article 35(2) DSA on the most prominent and recurrent systemic risks as well as mitigation measures

Einleitung von Verfahren und Durchsetzungsmaßnahmen

Die Europäische Kommission hat mehrere förmliche Verfahren zur Prüfung von Verstößen gegen den DSA eingeleitet. Diese betreffen unter anderem die Sorgfaltspflichten beim Umgang mit illegalen Inhalten und die Transparenz von Werbesystemen.

Details zu den einzelnen Verfahren:


Tag(s): DSA

Dienstag, 3. Februar 2026

Aktueller Sammelbandbeitrag: Kastelitz/Tercero/Löffler, Neue (und altbekannte) Anforderungen an den Einsatz von Cloud-Lösungen

Im soeben erschienenen Jahrbuch 25 Datenschutzrecht, herausgegeben von Bergauer/Gosch findet sich ein ausführlicher Beitrag, den ich als Erstautor (ua auch zur Digitalen Souveränität) mitverfassen durfte: Kastelitz/Tercero/Löffler, Neue (und altbekannte) Anforderungen an den Einsatz von Cloud-Lösungen – Data Act, Digital Markets Act und DSGVO, 29-57

Tag(s): Publikation