Donnerstag, 19. März 2026

EuGH: Grenzen für Auskunftsersuchen

Der Europäische Gerichtshof hat am 19.3. 2026 in der Rs Brillen Rottler (C-526/24) ein Urteil zu rechtsmissbräuchlichen Auskunftsanträgen gefällt.

Sachverhalt:
Ein Nutzer abonnierte den Newsletter eines Optikers und stellte 13 Tage später einen Auskunftsantrag. Das Unternehmen verweigerte die Auskunft unter Verweis auf öffentliche Berichte, wonach der Nutzer systematisch Newsletter abonniere, um Auskunft zu verlangen und anschließend Schadenersatz zu fordern.

Kernaussagen des Urteils:
Auch ein erstmaliges Auskunftsbegehren nach Art 15 DSGVO kann gem Art 12 Abs 5 DSGVO als exzessiv und missbräuchlich eingestuft werden, allerdings ist der Begriff „exzessive Anträge“ eng auszulegen und der Nachweis des exzessiven Charakters vom Verantwortlichen zu erbringen.
Ein Missbrauch liegt vor, wenn der Antrag nicht zur Überprüfung der Datenverarbeitung gestellt wird, sondern in der Absicht, “künstlich” die Voraussetzungen für Schadenersatz zu schaffen. Öffentlich zugängliche Informationen über systematische Auskunftsanträge und Schadenersatzforderungen der auskunftsbegehrenden Person können vom Verantwortlichen dabei als Beweis für diese Absicht mitberücksichtigt werden.
Die bloße Verletzung des Auskunftsrechts nach Art 15 DSGVO kann einen Schadenersatzanspruch nach Art 82 Abs 1 DSGVO begründen, auch ohne dass eine unrechtmäßige Datenverarbeitung stattgefunden hat. Der immaterielle Schaden umfasst zwar grundsätzlich den Kontrollverlust über eigene Daten - führt die betroffene Person diesen Kontrollverlust jedoch durch ihr eigenes Verhalten absichtlich herbei, um die Voraussetzungen für einen Schadenersatz zu schaffen, entfällt der Anspruch, da sie selbst die entscheidende Ursache gesetzt hat (Unterbrechung des Kausalzusammenhangs).