Bislang war die Datenschutzbehörde (DSB) die einzige Aufsichtsbehörde für den Datenschutz in Österreich. Als Reaktion auf das Urteil des EuGH vom 16.1.2024 (Rs C‑33/22), womit im Wesentlichen die Zuständigkeit der DSB auch für den Gesetzgebungsbereich bejaht wurde (Gewaltenteilung!), wird nunmehr ein Parlamentarisches Datenschutzkomitee als “sektorale” Aufsichtsbehörde eingerichtet, das per Landesverfassungsgesetz auch für Landtage, Landesrechnungshöfe und Landesvolksanwälte zuständig gemacht werden kann. Die im Nationalrat vertretenen Parteien haben sich auf ein Gesetzespaket geeinigt, mit dem u.a. das Geschäftsordnungsgesetz, das Informationsordnungsgesetz, das Datenschutzgesetz, das Rechnungshof-, das Volksanwaltschaftsgesetz und das B-VG entsprechend geändert werden:
- 2594 d.B. - Informationsordnungsgesetz, Datenschutzgesetz, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 und Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985
- 2595 d.B. - Rechnungshofgesetz 1948 und Volksanwaltschaftsgesetz 1982
- 3848/A - Bundes-Verfassungsgesetz
- 3847/A - Geschäftsordnungsgesetz 1975
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Änderung der Geschäftsordnung des Bundesrates
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Pressemeldung NR vom 13.6.2024